| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Gemäss § 29 BeurkG hat der Notar von ihm beurkundete Rechtsgeschäfte, welche Grundstücke betreffen, von Amtes wegen ohne Verzug beim Grundbuchamt bzw. bei der Hypothekarkanzlei anzumelden, wenn die Urkundsparteien nichts anderes vereinbart haben. Für Entstehung und Verlust der dinglichen Rechte ist der Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch massgebend (Art. 972 Abs. 1 und 2 ZGB); daraus ergibt sich die Notwendigkeit der sofortigen Anmeldung, worauf § 29 Abs. 1 BeurkG ausdrücklich hinweist. Die Notare müssen es also mit dieser Pflicht schon im eigenen Interesse genau nehmen.