Insoweit stellt die AU einen vollamtlichen Gemeindeschreiber II dem vollamtlichen Substituten gleich. Soweit der Gemeindeschreiber I selber nicht Notar ist, kann sodann einem Gemeindeschreiber II das Notariat ausnahmsweise erteilt werden, auch wenn er nicht vollamtlich tätig ist. In diesem speziellen Fall wird der Gemeindeschreiber II gleich wie der Gemeindeschreiber I (kein Vollamt erforderlich) behandelt. 5. 5.1. Wie erwähnt, handelt es sich bei § 5 Abs. 1 lit. c BeurkG um eine Ausnahmeregelung. Bei der Erteilung der Beurkundungsbefugnis gestützt auf diese Bestimmung ist deshalb Zurückhaltung geboten (vgl. Botschaft N 23 f.; LGVE 1977 I Nr. 403; Kurt Sidler, Kurzkomm.