b BeurkG können somit in einer politischen Gemeinde nur ein Gemeindeschreiber und zusätzlich ein vollamtlicher Substitut, insgesamt maximal zwei Angestellte der Gemeindeverwaltung, zum Notar ernannt werden. Sofern – wie dies in Z der Fall ist – nicht bereits ein vollamtlicher Substitut als Notar tätig ist, kann indes einem vollamtlich tätigen Gemeindeschreiber II die Notariatsbefugnis nach § 5 Abs. 1 lit. b BeurkG erteilt werden. Insoweit stellt die AU einen vollamtlichen Gemeindeschreiber II dem vollamtlichen Substituten gleich.