BeurkG begegnet werden kann. Soweit die Gesuchstellerin sinngemäss geltend macht, in anderen Gemeinden habe die AU eine mit der ihren vergleichbaren Situation anders behandelt, kann sie daraus nichts für sich ableiten. Sie zeigt nicht auf, inwieweit vergleichbare Situationen anders behandelt worden wären. 4.5. Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. b BeurkG können somit in einer politischen Gemeinde nur ein Gemeindeschreiber und zusätzlich ein vollamtlicher Substitut, insgesamt maximal zwei Angestellte der Gemeindeverwaltung, zum Notar ernannt werden.