Eine andere Interpretation von § 5 Abs. 1 lit. b BeurkG ist abzulehnen, da diesfalls in ein und derselben Gemeinde beliebig viele Gemeindeschreiber unabhängig von Pensum und Bedarf als Notar tätig sein könnten. Dies war offenkundig nicht die Absicht des Gesetzgebers. 4.4. An diesem Schluss vermag das von einzelnen Gemeinden eingeführte Geschäftsführermodell oder die Fusion von Gemeinden nichts zu ändern, da einem entsprechenden Bedürfnis nach Notariatsdienstleistungen mit der Ausnahmeklausel von § 5 Abs. 1 lit. c BeurkG begegnet werden kann.