BeurkG vorsah. Mit dieser Ausnahmebestimmung konnte damals wie heute einem weiteren Gemeindeschreiber oder weiteren Gemeindeschreibern ("Angestellte mit Gemeindeschreiberfunktionen") die Beurkundungsbefugnis erteilt werden, sofern ein entsprechender Bedarf bestand resp. besteht. Zum Notar kann somit gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. b BeurkG nur ein Gemeindeschreiber ernannt werden. Diese Auffassung entspricht auch einem der erklärten Ziele der Totalrevision des Beurkundungsgesetzes, die viel zu grosse Zahl der Urkundspersonen zu vermindern. Zudem besteht damit eine klare und einfach zu handhabende Regelung. Eine andere Interpretation von § 5 Abs. 1 lit.