Beurkundungsgesetz] vom 27.11.1972, G 1972 S. 806 ff.). Diese Bestimmung wurde im Rahmen des neuen Gemeindegesetzes am 4. Mai 2004 angepasst, da in diesem nicht mehr von Gemeinden mit Sonderorganisation gesprochen wird (G 2004 I S. 488). Der seither gültige Wortlaut ist aus E. 1 ersichtlich. 4.3. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber unter der Klausel "im Amt stehende Gemeindeschreiber" den Gemeindeschreiber der jeweiligen politischen Gemeinde meinte. Dies vorab deshalb, weil der Gesetzgeber im Falle eines entsprechenden Bedürfnisses ausdrücklich die Regelung gemäss § 5 Abs. 1 lit. c BeurkG vorsah.