Um berechtigten Bedürfnissen Rechnung tragen zu können, wurde andererseits für Gemeinden mit Sonderorganisation eine besondere, von Fall zu Fall zu treffende Regelung vorgesehen. Die diesbezügliche Bestimmung im Beurkundungsgesetz vom 18. September 1973 lautete: "c. in Gemeinden mit Sonderorganisation: ganz oder zum Teil weiteren Beamten mit Gemeindeschreiberfunktionen, sofern das Obergericht das Bedürfnis bejaht" (regierungsrätlicher Entwurf eines Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen [Beurkundungsgesetz] vom 27.11.1972, G 1972 S. 806 ff.).