Namentlich sollte die viel zu grosse Zahl der Urkundspersonen auf ein tragbares Mass gebracht werden, indem für Anwälte und Gemeindeschreiber u.a. eine Notariatsprüfung eingeführt wurde. Der Kreis der Gemeindeschreibersubstituten mit Beurkundungsbefugnis wurde auf vollamtlich tätige eingeschränkt, damit es nicht mehr möglich sei, so die Botschaft, sich bloss zum Schein zum nebenamtlichen Substituten wählen zu lassen, um auf diese Weise die Beurkundungsbefugnis zu erhalten. Um berechtigten Bedürfnissen Rechnung tragen zu können, wurde andererseits für Gemeinden mit Sonderorganisation eine besondere, von Fall zu Fall zu treffende Regelung vorgesehen.