Denn das Beurkundungsgesetz gibt für den Gemeindeschreiber kein Vollamt vor. 4.2. Die Regelung gemäss § 5 Abs. 1 BeurkG wurde mit dem neuen Beurkundungsgesetz vom 18. September 1973 eingeführt. Dieses ersetzte jenes vom 8. Mai 1944. Gemäss der regierungsrätlichen Botschaft vom 27. November 1972 sollte mit dem neuen Gesetz eine klare und einfach zu handhabende Regelung getroffen werden. Namentlich sollte die viel zu grosse Zahl der Urkundspersonen auf ein tragbares Mass gebracht werden, indem für Anwälte und Gemeindeschreiber u.a. eine Notariatsprüfung eingeführt wurde.