A als Gemeindeschreiber I und Notar hält ein 100 %-Pensum. Weiter ist in Z eine Gemeindeschreibersubstitutin angestellt. Diese übt das Notariat nicht aus. Es stellt sich die Frage, ob die Gesuchstellerin gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. b BeurkG zur Notarin ernannt werden kann. Da sie nicht vollamtlich tätig ist, entfällt Satzteil 2 dieser Bestimmung "ihre vollamtlichen, patentierten Substituten" im Vornherein. Näher zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin als "im Amt stehende Gemeindeschreiber(in)" anzusehen ist. Bejahendenfalls würde ihr 80 %-Pensum genügen, um als Notarin ernannt werden zu können. Denn das Beurkundungsgesetz gibt für den Gemeindeschreiber kein Vollamt vor.