Dies erfolgt analog § 19 Abs. 3 der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht (SRL Nr. 263). 3. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Fähigkeitszeugnis für Gemeindeschreiber vom 15. Dezember 1998 und eine Bescheinigung der Notariatsprüfungskommission, wonach sie am 28. April 2003 die Notariatsprüfung bestanden hat. Sie hat Wohnsitz im Kanton Luzern und hat den Ausweis über die Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit erbracht. Insoweit sind alle Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 BeurkG (Ausnahme Beeidigung) erfüllt. 4. 4.1. Die Gesuchstellerin ist in der Gemeinde Z als Gemeindeschreiberin II in einem 80 %-Pensum tätig. A als Gemeindeschreiber I und Notar hält ein 100 %-Pensum.