c. mit ganzer oder teilweiser Beurkundungsbefugnis weitere Angestellte mit Gemeindeschreiberfunktionen, sofern ein Bedürfnis besteht. Voraussetzungen sind nach § 5 Abs. 2 BeurkG: a. eine vom Bewerber abgelegte Prüfung über seine Befähigung; b. die Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit; c. die Beeidigung als Notar und d. Wohnsitz im Kanton Luzern. 2. Der Präsident der AU erachtet das vorliegende Gesuch als besonderen Fall mit Präjudizwirkung. Wie der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 mitgeteilt, unterbreitet er daher das Gesuch der fünfköpfigen Aufsichtsbehörde zur Behandlung. Dies erfolgt analog § 19 Abs. 3 der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht (SRL Nr. 263).