Am 22. September 2019 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch um Ernennung zur Notarin ein. Aus den Erwägungen: 1. Als Notare werden gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen (BeurkG; SRL Nr. 255) vom Präsidenten der Aufsichtsbehörde (AU) ernannt: a. Anwälte die im Kanton Luzern ein Anwaltsbüro führen oder ständig in einem solchen tätig sind; b. patentierte, im Amt stehende Gemeindeschreiber und ihre vollamtlichen, pantentierten Substituten; c. mit ganzer oder teilweiser Beurkundungsbefugnis weitere Angestellte mit Gemeindeschreiberfunktionen, sofern ein Bedürfnis besteht.