{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AU-19-23_2019-12-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10781", "Checksum": "86f84d9e70623d846e2a049268ffcf73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AU 19 23", "2020 V Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2019 AU 19 23 (2020 V Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2019 AU 19 23 (2020 V Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2019 AU 19 23 (2020 V Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. b BeurkG kann pro Gemeinde lediglich ein einziger Gemeindeschreiber und zusätzlich lediglich ein einziger vollamtlicher Substitut zum Notar ernannt werden. Bei der Erteilung der Beurkundungsbefugnis gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. c BeurkG (Bedürfnisnachweis) ist Zurückhaltung geboten. | § 5 BeurkG | Beurkundungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:50", "Checksum": "825719371d60f8e4b08447d8581b4808", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2019 AU 19 23 (2020 V Nr. 2)\nRegeste:\nGestützt auf § 5 Abs. 1 lit. b BeurkG kann pro Gemeinde lediglich ein einziger Gemeindeschreiber und zusätzlich lediglich ein einziger vollamtlicher Substitut zum Notar ernannt werden. Bei der Erteilung der Beurkundungsbefugnis gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. c BeurkG (Bedürfnisnachweis) ist Zurückhaltung geboten. | § 5 BeurkG | Beurkundungsrecht\n\n ist abzulehnen, da diesfalls in ein und derselben Gemeinde beliebig viele Gemeindeschreiber unabhängig von Pensum und Bedarf als Notar tätig sein könnten. Dies war offenkundig nicht die Absicht des Gesetzgebers. 4.4. An diesem Schluss vermag das von einzelnen Gemeinden eingeführte Geschäftsführermodell oder die Fusion von Gemeinden nichts zu ändern, da einem entsprechenden Bedürfnis nach Notariatsdienstleistungen mit der Ausnahmeklausel von § 5 Abs. 1 lit. c BeurkG begegnet werden kann. Soweit die Gesuchstellerin sinngemäss geltend macht, in anderen Gemeinden habe die AU eine mit der ihren vergleichbaren Situation anders behandelt, kann sie daraus nichts für sich ableiten. Sie zeigt nicht auf, inwieweit vergleichbare Situationen anders behandelt worden wären. 4.5. Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. b BeurkG können somit in einer politischen Gemeinde nur ein Gemeindeschreiber und zusätzlich ein vollamtlicher Substitut, insgesamt maximal zwei Angestellte der Gemeindeverwaltung, zum Notar ernannt werden. Sofern – wie dies in Z der Fall ist – nicht bereits ein vollamtlicher Substitut als Notar tätig ist, kann indes einem vollamtlich tätigen Gemeindeschreiber II die Notariatsbefugnis nach § 5 Abs. 1 lit. b BeurkG erteilt werden. Insoweit stellt die AU einen vollamtlichen Gemeindeschreiber II dem vollamtlichen Substituten gleich. Soweit der Gemeindeschreiber I selber nicht Notar ist, kann sodann einem Gemeindeschreiber II das Notariat ausnahmsweise erteilt werden, auch wenn er nicht vollamtlich tätig ist. In diesem speziellen Fall wird der Gemeindeschreiber II gleich wie der Gemeindeschreiber I (kein Vollamt erforderlich) behandelt. 5. 5.1. Wie erwähnt, handelt es sich bei § 5 Abs. 1 lit. c BeurkG um eine Ausnahmeregelung. Bei der Erteilung der Beurkundungsbefugnis gestützt auf diese Bestimmung ist deshalb Zurückhaltung geboten (vgl. Botschaft N 23 f.; LGVE 1977 I Nr. 403; Kurt Sidler, Kurzkomm. zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, S. 26 N 25). (Im vorliegenden Fall wurde der Bedürfnisnachweis nicht erbracht und folglich das Gesuch um Ernennung zur Notarin abgewiesen.) |"}