c. bei Registerschuldbriefen, bei denen die Gläubigerrechte übertragen werden, die schriftliche Übertragungserklärung des bisherigen Gläubigers. 3. Es wird empfohlen, in der öffentlichen Urkunde über das Grundpfandgeschäft sowie beim allenfalls vorgehenden Kaufgeschäft einen Passus einzufügen, wonach die Grundbuchanmeldung erst mit Vorliegen der Grundpfandtitel bzw. der Zession bzw. der Übertragungserklärungen vorgenommen wird. |