2. Gleichzeitig mit der Anmeldung des Grundpfandgeschäfts sind dem Grundbuchamt einzureichen: a. bei Papierschuldbriefen die Grundpfandtitel (Papierinhaberschuldbriefe, Papiernamensschuldbriefe, Gülten); b. bei Grundpfandverschreibungen die Urkunden samt Zession der dieser Pfandverschreibung zugrunde liegenden Forderung; c. bei Registerschuldbriefen, bei denen die Gläubigerrechte übertragen werden, die schriftliche Übertragungserklärung des bisherigen Gläubigers.