| | Entscheid: | Weisung der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen betreffend Grundpfandgeschäfte ===================================================================== Bei der Anmeldung von Grundpfandgeschäften mit Abänderung der Pfandsumme, Umwandlung von Grundpfandrechten und weiteren beurkundungspflichtigen Geschäften, bei denen die Grundpfandtitel bzw. die Zession bei Grundpfandverschreibungen bzw. die Übertragungserklärungen bei Registerschuldbriefen dem Grundbuchamt physisch eingereicht werden müssen, ist wie folgt vorzugehen: