Die Verpflichtung zur Auflage eines "vorbehaltlosen" Zahlungsversprechens ist jedoch ungewöhnlich – wie der Beschwerdegegner selbst einräumt – , so dass er zumindest der Vertragskonformität des Zahlungsversprechens in Bezug auf die "Vorbehaltlosigkeit" seine Aufmerksamkeit hätte zuwenden müssen. Dies gilt umso mehr als die Verpflichtung zur Kaufpreissicherung mit Ziff. 6 Abs. 5 des Kaufvertrages, wonach die Käuferin keinen Anspruch auf Rückbehalt einer Kaufpreisteilzahlung hat, im Zusammenhang steht. Der Beschwerdegegner hat daher die Prüf- bzw. Ermittlungspflicht und damit die Wahrheitspflicht verletzt. Es ist infolgedessen eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung festzustellen. |