ZBGR 81/2000 S. 63). Es ändert daher grundsätzlich nichts, dass der Beschwerdegegner im Zahlungsversprechen nicht als Adressat aufgeführt ist und der Vertreter der Verkäuferschaft ein im Immobiliengeschäft erfahrener Architekt ist. Damit soll nicht gesagt sein, dass der Beschwerdegegner insgesamt eine Inhaltskontrolle des Zahlungsversprechens hätte vornehmen müssen. Die Verpflichtung zur Auflage eines "vorbehaltlosen" Zahlungsversprechens ist jedoch ungewöhnlich – wie der Beschwerdegegner selbst einräumt – , so dass er zumindest der Vertragskonformität des Zahlungsversprechens in Bezug auf die "Vorbehaltlosigkeit" seine Aufmerksamkeit hätte zuwenden müssen.