Die Überschrift (in fetter Schrift) ist vielmehr unvollständig, da die Bezeichnung "vorbehaltlos" fehlt. Insbesondere der Hauptzweck der öffentlichen Beurkundung, nämlich die interne und externe Rechtssicherheit, würde in Frage gestellt, wenn sich der Beschwerdegegner nicht hätte davon überzeugen müssen, dass das aufgelegte Zahlungsversprechen mit den Anforderungen des beurkundeten Kaufvertrages übereinstimmt. Die öffentliche Beurkundung soll dem Schutz der Parteien vor Unachtsamkeit und Sorglosigkeit dienen (BGer-Urteil vom 7.12.1998, wiedergegeben in: ZBGR 81/2000 S. 63).