Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegner das Zahlungsversprechen hätte prüfen müssen. Wie er selbst ausführt, hat er anlässlich der Beurkundung übersehen, dass das Zahlungsversprechen nicht mit dem Wortlaut der Urkunde übereinstimmt. Das Zahlungsversprechen war an der öffentlichen Beurkundung allen Beteiligten zugänglich und namentlich auch für den Beschwerdegegner grundsätzlich überprüfbar. Es war auch entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht so abgefasst und gestaltet, dass es ihn hätte in die Irre leiten müssen. Die Überschrift (in fetter Schrift) ist vielmehr unvollständig, da die Bezeichnung "vorbehaltlos" fehlt.