Die von der B Bank aufgestellte Bedingung steht somit im offenen Widerspruch zur zitierten Vertragsbestimmung von Ziff. 10 Abs. 2 (welche sinngemäss die Käuferin verpflichtet, den Kaufpreis zu sichern und für die Sicherstellung des Kaupreises an der Beurkundung den Beweis zu erbringen) bzw. zur Feststellung, dass die Käuferin das genannte unwiderrufliche und vorbehaltlose Zahlungsversprechen an der Beurkundung auflege. Diese Feststellung ist also unwahr. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegner das Zahlungsversprechen hätte prüfen müssen.