die Fälligkeit der Kaufpreisteilzahlungen (Fr. x.-- nach Kaufzusage, Fr. x.-- am Tag der Beurkundung, Fr. x.-- bei Vollendung des Rohbaus, Fr. x.-- 10 Tage vor Bezugsbereitschaft und Fr. x.-- 90 Tage nach Bezugsbereitschaft). Unter der Überschrift "Kontonummer und Sicherung der Kaufpreiszahlung" regelt Ziff. 10 Abs. 2, was folgt: "Die Käuferschaft legt anlässlich der Beurkundung zur Sicherstellung der Kaufpreisteilzahlungen gemäss vorne Ziff. 8 lit. b bis e, ein unwiderrufliches und vorbehaltloses Zahlungsversprechen einer Schweizerischen Grossbank/Regionalbank oder einer Kantonalbank auf."