O., N 170 und 174). Die so genannte Ermittlungspflicht setzt zwingend eine entsprechende Überzeugungsbildung in tatsächlicher Hinsicht voraus, um hieraus eine wahre Urkunde zu schaffen (Brückner, a.a.O., N 1081). 3.2. 3.2.1. In der öffentlichen Urkunde über den Abschluss des Kaufvertrages vom (Datum) betreffend die von der Beschwerdeführerin erworbenen Eigentumswohnung und die dazu gehörenden Grundstücke regelt Ziff. 8 die Fälligkeit der Kaufpreisteilzahlungen (Fr. x.-- nach Kaufzusage, Fr. x.-- am Tag der Beurkundung, Fr. x.-- bei Vollendung des Rohbaus, Fr. x.-- 10 Tage vor Bezugsbereitschaft und Fr. x.-- 90 Tage nach Bezugsbereitschaft).