Sie ergibt sich aber aus der in § 28 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen (BeurkG; SRL Nr. 255) statuierten Sorgfaltspflicht, welche nicht abschliessend umschrieben ist (Sidler, Kurzkomm. zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, § 28 BeurkG N 1). Im Rahmen der Ermittlung des individuell-konkreten materiellen Mindesturkundeninhalts muss sich die Urkundsperson daher zur Bildung einer entsprechenden Überzeugung ein möglichst sicheres Wissen über die Beantwortung der sich im Rahmen der einzelnen öffentlichen Beurkundung stellenden Tatfragen verschaffen (Eichenberger, a.a.O., N 170 und 174).