Die Urkundsperson darf nur jene Erklärungen in die Urkunde aufnehmen, welche die Parteien ihr gegenüber tatsächlich abgegeben haben. Es verträgt sich mit dem Wesen der öffentlichen Beurkundung auf jeden Fall nicht, dass die Urkundsperson in der öffentlichen Urkunde eine Feststellung trifft, von der sie weiss, dass sie nicht stimmt (Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 1079; Eichenberger, Die Wahrheitspflicht der an der öffentlichen Beurkundung Beteiligten im Spannungsfeld zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht, Diss. 2008, Bern 2009, N 80; Wolf, Berner Komm., Bern 2012, Art. 9