In Verfolgung des Hauptzwecks der öffentlichen Beurkundung wird von allen an der Beurkundung Beteiligten verlangt, auf die Errichtung einer in bestimmtem Masse wahren Urkunde hinzuwirken. Zu den bundesrechtlich vorgeschriebenen Pflichten der Urkundsperson gehört neben der Belehrungs- und Beratungspflicht auch die Wahrheitspflicht. Die Urkundsperson darf nur jene Erklärungen in die Urkunde aufnehmen, welche die Parteien ihr gegenüber tatsächlich abgegeben haben.