Die Verkäuferschaft leitete die Betreibung ein. Es stellte sich heraus, dass das von der Käuferin aufgelegte unwiderrufliche Zahlungsversprechen der B Bank als Bedingung für die Kaufpreisteilzahlungen die Aufforderung der Käuferin vorsah und folglich nicht vorbehaltlos war. Damit stellt sich die Frage, ob die Urkundsperson zur richtigen Beurkundung des Parteiwillens das Zahlungsversprechen hätte prüfen sollen. Aus den Erwägungen: 3. 3.1. In Verfolgung des Hauptzwecks der öffentlichen Beurkundung wird von allen an der Beurkundung Beteiligten verlangt, auf die Errichtung einer in bestimmtem Masse wahren Urkunde hinzuwirken.