| | Entscheid: | Der Beschwerdegegner (Urkundsperson) beurkundete einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Er hielt anlässlich der öffentlichen Beurkundung fest, dass die Käuferin den Beweis für die Sicherstellung des Kaufpreises erbracht hat, indem sie ein von der B Bank ausgestelltes unwiderrufliches und vorbehaltloses Zahlungsversprechen aufgelegt hat. Die Käuferin weigerte sich letztlich die finale Kaufpreisteilzahlung an die Verkäuferin freizugeben. Die Verkäuferschaft leitete die Betreibung ein.