{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AU-13-18_2014-05-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10307", "Checksum": "e42dc15ba55032490c29f6c573cfb33c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AU 13 18", "2014 V Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 01.05.2014 AU 13 18 (2014 V Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 01.05.2014 AU 13 18 (2014 V Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 01.05.2014 AU 13 18 (2014 V Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das anlässlich einer öffentlichen Beurkundung aufgelegte Zahlungsversprechen einer Bank erfordert von der Urkundsperson dann eine erhöhte Aufmerksamkeit, wenn es ungewöhnlich daherkommt, wie der Fall eines vermeintlich vorbehaltlosen Zahlungsversprechens zeigt. | § 28 BeurkG. | Beurkundungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:56", "Checksum": "f8edcb7c7ea4b4d077632c6bb41562c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 01.05.2014 AU 13 18 (2014 V Nr. 1)\nRegeste:\nDas anlässlich einer öffentlichen Beurkundung aufgelegte Zahlungsversprechen einer Bank erfordert von der Urkundsperson dann eine erhöhte Aufmerksamkeit, wenn es ungewöhnlich daherkommt, wie der Fall eines vermeintlich vorbehaltlosen Zahlungsversprechens zeigt. | § 28 BeurkG. | Beurkundungsrecht\n\n Anforderungen des beurkundeten Kaufvertrages übereinstimmt. Die öffentliche Beurkundung soll dem Schutz der Parteien vor Unachtsamkeit und Sorglosigkeit dienen (BGer-Urteil vom 7.12.1998, wiedergegeben in: ZBGR 81/2000 S. 63). Es ändert daher grundsätzlich nichts, dass der Beschwerdegegner im Zahlungsversprechen nicht als Adressat aufgeführt ist und der Vertreter der Verkäuferschaft ein im Immobiliengeschäft erfahrener Architekt ist. Damit soll nicht gesagt sein, dass der Beschwerdegegner insgesamt eine Inhaltskontrolle des Zahlungsversprechens hätte vornehmen müssen. Die Verpflichtung zur Auflage eines \"vorbehaltlosen\" Zahlungsversprechens ist jedoch ungewöhnlich – wie der Beschwerdegegner selbst einräumt – , so dass er zumindest der Vertragskonformität des Zahlungsversprechens in Bezug auf die \"Vorbehaltlosigkeit\" seine Aufmerksamkeit hätte zuwenden müssen. Dies gilt umso mehr als die Verpflichtung zur Kaufpreissicherung mit Ziff. 6 Abs. 5 des Kaufvertrages, wonach die Käuferin keinen Anspruch auf Rückbehalt einer Kaufpreisteilzahlung hat, im Zusammenhang steht. Der Beschwerdegegner hat daher die Prüf- bzw. Ermittlungspflicht und damit die Wahrheitspflicht verletzt. Es ist infolgedessen eine entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung festzustellen. |"}