Indem der Beschwerdegegner im bezirksgerichtlichen Verfahren Y. vertrat, hat er die Interessenwahrungspflicht gegenüber der Erblasserin X. verletzt. Der Beschwerdegegner hätte das Mandat von Y. ablehnen und sich im erbrechtlichen Verfahren allen Beteiligten als unabhängiger Zeuge zur Verfügung halten müssen. Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 11. Mai 2012 (AU 11 21) |