Der Beschwerdegegner beurkundete am 27. Oktober 2008 in seiner Funktion als Notar den Erbvertrag und die öffentliche Urkunde zur Übertragung von Grundeigentum zwischen der Erblasserin X. und deren Sohn Y. Im vom Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht angehobenen Erbschaftsprozess vertrat der Beschwerdegegner den Beklagten Y. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 teilte A. dem Bezirksgericht mit, dass Y. ihn an Stelle des Beschwerdegegners mit der Wahrung seiner Interessen im bezirksgerichtlichen Verfahren betraut habe. Indem der Beschwerdegegner im bezirksgerichtlichen Verfahren Y. vertrat, hat er die Interessenwahrungspflicht gegenüber der Erblasserin X. verletzt.