Das Verbot anwaltlicher Tätigkeit bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Urkunde ist Ausfluss der Unparteilichkeitspflicht, lässt sich aber auch damit begründen, dass die Urkundsperson nicht die Gültigkeit ihrer Urkunden und damit letztlich die Professionalität ihres eigenen Handelns im Rechtsstreit selber vertreten soll (Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 904). 7.3. Der Beschwerdegegner beurkundete am 27. Oktober 2008 in seiner Funktion als Notar den Erbvertrag und die öffentliche Urkunde zur Übertragung von Grundeigentum zwischen der Erblasserin X. und deren Sohn Y.