Sie folgt aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (Pfammatter, Komm. zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Bern 2009, Art. 37 NG N 1 und 12). Das Verbot anwaltlicher Tätigkeit bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Urkunde ist Ausfluss der Unparteilichkeitspflicht, lässt sich aber auch damit begründen, dass die Urkundsperson nicht die Gültigkeit ihrer Urkunden und damit letztlich die Professionalität ihres eigenen Handelns im Rechtsstreit selber vertreten soll (Christian Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, N 904).