12 BGFA N 111d). Der Anwalt/Notar hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, wenn ein von ihm beurkundetes Testament in irgendeiner noch so entfernten Weise zum Gegenstand eines Streits wird, ansonsten er die Interessenwahrungspflicht verletzt (LGVE 2010 I Nr. 33). Wenn der Anwalt gleichzeitig als Notar praktiziert, darf er in einer Streitsache, die einen von ihm zuvor öffentlich beurkundeten Sachverhalt betrifft, keine der beteiligten Parteien vertreten. Aus der Beurkundung eines Testaments in der Funktion als Notar resultiert eine zeitlich unbefristete Treuepflicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_518/2009 vom 9.2.2010 E. 4).