| | Entscheid: | § 58 Abs. 1 BeurkG. Verletzung der Interessenwahrungspflicht. Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen kam in einem Disziplinarbeschwerdeverfahren zum Schluss, dass der Beschwerdegegner (Notar) die Interessenwahrungspflicht nach § 58 Abs. 1 BeurkG verletzt hat und disziplinierte diesen mit einem Verweis. Aus den Erwägungen: 7.2. Jene Notare, welche gleichzeitig als Rechtsanwälte tätig sind, sind gehalten, die Unvereinbarkeitsbestimmungen sowohl des Notariatsrechts als auch jene des Anwaltsrechts zu respektieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2008 vom 23.10.2008 E. 3.3 mit Hinweisen; Fellmann, Komm. zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 12 BGFA N 111d).