hat der Ausdruck «Vertreter» umfassende Bedeutung. Gemeint ist beispielsweise auch der von einer Behörde bestellte Vertreter (z.B. der Vormund, aber auch der Beistand oder der Beirat, wenn ihnen die Vermögensverwaltung zukommt oder wenn sie für die betreffende Aufgabe bestellt wurden). Auch wenn der Beirat im Bereich der letztwilligen Verfügungen keine Prüfungs- oder Mitwirkungspflichten hat, besteht für die Tätigkeit als Notar für den Verbeirateten ein Ausschliessungsgrund, da er dessen behördlich bestellter Vertreter ist. Notar X. ist deshalb im Zusammenhang mit der Beurkundung der letztwilligen Verfügung von Z. am 31. Oktober 2007 ein Fehlverhalten vorzuwerfen (…).