Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde Y. vom 6. Dezember 2006 wurde Notar X. als Beirat von Z. ernannt. 9.1. Die Mitwirkungsbeiratschaft hat zur Folge, dass die verbeiratete Person die Geschäfte gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB nicht ohne Mitwirkung des Beirats abschliessen kann. Die Mitwirkung besteht aus der Zustimmung. Der Verwaltungsbeirat nach Art. 395 Abs. 2 ZGB ist bezüglich der Verwaltung des Vermögens ausschliesslicher gesetzlicher Vertreter der verbeirateten Person. Die verbeiratete Person ist von der Verwaltung ausgeschlossen; der Beirat handelt als Vermögensverwalter gültig auch ohne oder gegen den Willen der verbeirateten Person (Langenegger, Basler Komm., 4. Aufl.