Der Beirat darf nicht eine letztwillige Verfügung für die verbeiratete Person beurkunden (Ausschliessungsgrund). Notar X. beurkundete am 31. Oktober 2007 für Z. eine letztwillige Verfügung. Die Gemeinde Y. stellte daraufhin Anzeige bei der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen. Diese bejahte ein Fehlverhalten des Notars X. Aus den Erwägungen: 9. – Der Gemeinderat Y. hat am 23. Oktober 1985 für Z. eine kombinierte Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde Y. vom 6. Dezember 2006 wurde Notar X. als Beirat von Z. ernannt.