Mit Blick auf die Beurkundungstätigkeit ist insbesondere jede Weisungsbefugnis der Gesellschaft und/oder von deren Organen gegenüber dem Anwalts-Notar ausgeschlossen. 6. Bei Bedarf trifft der Notar weitere geeignete Massnahmen zur Wahrung seiner beurkundungsrechtlichen Verpflichtungen und Unabhängigkeit gegenüber der Gesellschaft und/oder von deren Organen. |