4. Der Anwalts-Notar hat dafür zu sorgen, dass der Gesellschaftszweck bezüglich der notariellen Tätigkeiten des Anwalts-Notars nicht missverständlich oder irreführend ist, wobei als missverständliche oder irreführende Zweckbestimmung insbesondere das Erbringen von Notariatsdienstleistungen durch die Gesellschaft anzusehen ist. 5. Die Beurkundungstätigkeit durch den Anwalts-Notar erfolgt jederzeit unabhängig. Mit Blick auf die Beurkundungstätigkeit ist insbesondere jede Weisungsbefugnis der Gesellschaft und/oder von deren Organen gegenüber dem Anwalts-Notar ausgeschlossen.