LGVE 2008 I Nr. 40). 2. Der Anwalts-Notar ist für die Gesellschaft nach den Vorgaben von LGVE 1994 I Nr. 11 hauptamtlich in Organstellung und/oder in einem ständigen Anstellungsverhältnis tätig (§ 5 Abs. 1 lit. a BeurkG). 3. Die Notariatstätigkeit erfolgt durch den Anwalts-Notar im eigenen Namen und auf eigene Gefahr unter dem Dach der Gesellschaft, so dass stets ausschliesslich der Anwalts-Notar unter Ausschluss der Gesellschaft in die beurkundungsrechtlichen Rechtsverhältnisse eingebunden ist und insbesondere auch in vermögensrechtlicher und disziplinarischer Hinsicht persönlich, und zwar mit dem gesamten Vermögen, haftbar bleibt.