Die Beurkundungstätigkeit durch den Anwalts-Notar erfolgt jederzeit unabhängig. Mit Blick auf die Beurkundungstätigkeit ist insbesondere jede Weisungsbefugnis der Gesellschaft und/oder von deren Organen gegenüber dem Anwalts-Notar ausgeschlossen. 6. Bei Bedarf trifft der Notar weitere geeignete Massnahmen zur Wahrung seiner Unabhängigkeit gegenüber der Gesellschaft und/oder von deren Organen, namentlich in Bezug auf die Wahrung des Amts- bzw. Berufsgeheimnisses. Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 18. Januar 2012 (AU 10 5) |