a BeurkG). 3. Die Notariatstätigkeit erfolgt durch den Anwalts-Notar im eigenen Namen und auf eigene Gefahr unter dem Dach der Gesellschaft, so dass stets ausschliesslich der Anwalts-Notar unter Ausschluss der Gesellschaft in die beurkundungsrechtlichen Rechtsverhältnisse eingebunden ist und insbesondere auch in vermögensrechtlicher und disziplinarischer Hinsicht persönlich und zwar mit dem gesamten Vermögen haftbar bleibt. Die Abtretung der Honorarforderungen des Anwalts-Notars an die Gesellschaft und die Bezahlung der Prämien der Haftpflichtversicherung durch die Gesellschaft sind jedoch zulässig.