In derartigen Fällen hätte die Aufsichtsbehörde durch ein Administrativverfahren gemäss §§ 13 ff. BeurkG den Verlust der für die Ausübung der Beurkundungsbefugnis erforderlichen Fähigkeiten festzustellen. Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 5. Juni 2009 (AU 09 14) |