Notare, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Grundstücken handeln, dürften jedoch nicht automatisch, sondern bloss ausnahmeweise zu disziplinarischen Massnahmen Anlass geben, was die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen hat. Schliesslich sei auch darauf hingewiesen, dass in besonders schwerwiegenden Fällen Notaren, die sich im eigenen Namen und auf eigenes Risiko im Grundstückshandel betätigen, der vollständige Verlust ihrer Vertrauenswürdigkeit droht. In derartigen Fällen hätte die Aufsichtsbehörde durch ein Administrativverfahren gemäss §§ 13 ff.