Damit steigt auch die Gefahr, dass die Notare ganz allgemein die mit ihrer besonderen Stellung verbundenen Pflichten verletzen oder aber mit ihrer besonderen Stellung unvereinbare Handlungen begehen, weshalb sie in letzter Konsequenz als unfähige oder unlautere Vertreter des Notarenstandes erscheinen mögen. Notare, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Grundstücken handeln, dürften jedoch nicht automatisch, sondern bloss ausnahmeweise zu disziplinarischen Massnahmen Anlass geben, was die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen hat.