Nicht unter den Begriff "Vermittlung" fällt der Grundstückshandel durch die Notare im eigenen Namen und auf eigenes Risiko. Entsprechende Aktivitäten sind jedoch in jedem Fall unter dem Titel der Ausschliessungsgründe (§ 21 BeurkG) zu beachten. Ebenso kann die Handelstätigkeit durch die Notare im eigenen Namen und auf eigenes Risiko unter Umständen disziplinarische Interventionen der Aufsichtsbehörde (§§ 57 ff. BeurkG) erforderlich machen. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass sich Notare, die im eigenen Namen und auf eigenes Risiko mit Grundstücken handeln, tendenziell wohl einem erhöhten Risiko von Interessenkollisionen aussetzen.