Notar Einfluss nehmen kann. Untersagt ist den Notaren des Kantons Luzern somit die gewerbsmässige Grundstücksvermittlung im Rahmen - der Berufsausübung als selbstständig Erwerbende, namentlich als Mandatsträger oder als Inhaber im Handelsregister eingetragener Einzelunternehmungen; - der Berufsausübung als nicht selbstständig Erwerbende; - der Beteiligung an Gesellschaften mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck ausschliesslich oder teilweise in der gewerbsmässigen Grundstücksvermittlung besteht, soweit die Notare über rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung verfügen;